Änderung § 39 BranntwMonG vom 01.10.2006

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§ 39 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 39 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 39


(Text alte Fassung)

(1) Das Brennrecht erlischt ferner, wenn eine Brennerei mit einem Brennrecht zur Verarbeitung anderer Stoffe als Korn Kornbranntwein (§ 101) herstellt. Bei Brennereien mit einem gemischten Brennrecht sowohl für die Verarbeitung von Korn als auch von anderen Stoffen ist eine Überschreitung des Jahresbrennrechtsteils für Korn um bis zu 10 vom Hundert unschädlich. Der Verlust des Brennrechts tritt mit Beginn des Betriebsjahres ein, in dem der Kornbranntwein hergestellt wurde.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht anzupassen. Dabei kann es vorsehen, dass historische Brennrechtsgeltungen, die nach dem Betriebsjahr 1985/86 nicht mehr in Anspruch genommen worden sind, wegfallen und Brennrechte zur Verarbeitung von Kartoffeln und anderem Getreide als Korn in solche nach § 175 Abs. 3 Nr. 2 umgewandelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) (weggefallen)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht anzupassen.




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