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Änderung § 58a BranntwMonG vom 01.10.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 58a BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 58a BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 58a


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem Betriebsjahr 2006/2007 in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) Landwirtschaftliche Brennereien, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 von der Ablieferungspflicht befreit werden, erhalten für fünf Betriebsjahre pro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag von 51,50 Euro je hl A. Der Betrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten des Betriebsjahres gezahlt.

(5) Für landwirtschaftliche Brennereien, die vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach Absatz 4 mit Ablauf des 30. September 2006.

 (keine frühere Fassung vorhanden)