§ 81 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 81 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 | |
(Text alte Fassung) Branntwein aus Stoffen der in § 27 bezeichneten Art sowie Kornbranntwein (§ 101), der vom Hersteller nicht selbst in trinkfertigem Zustand verwertet wird, ist der nach § 82 zugelassenen Stelle zum Branntweinübernahmepreis vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1 zu überlassen. | (Text neue Fassung) (weggefallen) |