Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 81 BranntwMonG vom 01.10.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG am 1. Oktober 2006 und Änderungshistorie des BranntwMonG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 81 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 81 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 81


(Text alte Fassung)

Branntwein aus Stoffen der in § 27 bezeichneten Art sowie Kornbranntwein (§ 101), der vom Hersteller nicht selbst in trinkfertigem Zustand verwertet wird, ist der nach § 82 zugelassenen Stelle zum Branntweinübernahmepreis vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1 zu überlassen.

(Text neue Fassung)

(weggefallen)