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Änderung § 82 BranntwMonG vom 01.10.2006
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§ 82 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 82 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Reichsmonopolverwaltung hat auf Antrag eine Vereinigung von Brennereien, die Branntwein aus den in § 27 bezeichneten Stoffen herstellen, als diejenige Stelle zuzulassen, der der vom Hersteller nicht selbst verwertete Branntwein aus diesen Stoffen (§ 81) zu überlassen ist. Die Verpflichtung der Reichsmonopolverwaltung besteht nur gegenüber einer Vereinigung. Beantragen mehrere Vereinigungen die Zulassung, so entscheidet der Reichsminister der Finanzen. Die Vereinigung hat Sicherheit dafür zu bieten, daß die ihr gestellten Bedingungen erfüllt werden, insbesondere, daß der festgesetzte Übernahmepreis gezahlt wird. Die Reichsmonopolverwaltung kann die Zulassung zurücknehmen, wenn die Vereinigung ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. (2) Ebenso kann die Bundesmonopolverwaltung eine Vereinigung landwirtschaftlicher Kornbrennereien zulassen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Soweit vor dem 1. Januar 2000 eine Vereinigung von Kornbrennereien zugelassen war, kann diese bis zum 30. September 2006 in der bisherigen Form bestehen bleiben. (3) Soweit auf Grund des bisherigen Gesetzes Vereinigungen im Sinne der Absätze 1 und 2 zugelassen sind, hat es hierbei zu bewenden. | (Text neue Fassung) (weggefallen) |
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