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Änderung § 82a BranntwMonG vom 01.10.2006
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§ 82a BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 82a BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82a | |
(Text alte Fassung) Für den Fall, daß auf Grund des § 82 eine Vereinigung von Kornbrennereien zugelassen wird, gelten die folgenden Vorschriften: 1. Innerhalb des Jahresbrennrechts (§ 40) kann die Reichsmonopolverwaltung ein besonderes Jahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbranntwein mit der Wirkung festsetzen, daß nur der innerhalb dieses besonderen Jahresbrennrechts hergestellte Kornbranntwein von der Ablieferung an die Reichsmonopolverwaltung befreit ist. Die Reichsmonopolverwaltung kann das besondere Jahresbrennrecht für einzelne Brennereien auf deren Antrag nach Anhörung der Brennereivereinigung bis zu der Brennrechtsmenge erhöhen, die auf Grund des § 40 als Jahresbrennrecht für das laufende Betriebsjahr festgesetzt ist. Das besondere Jahresbrennrecht für eine einzelne Brennerei kann nur erhöht werden, wenn die betreffende Brennerei in dem Betriebsjahr keinen Branntwein an die Vereinigung abgeliefert hat und den innerhalb des erhöhten Brennrechts hergestellten Branntwein selbst in trinkfertigem Zustand verwertet. 2. Den in Verschlußbrennereien innerhalb des besonderen Jahresbrennrechts hergestellten Kornbranntwein hat der Hersteller vorbehaltlich des § 58 Satz 2 und des § 58a Abs. 1 der Vereinigung zu überlassen, soweit er ihn nicht selbst in trinkfertigem Zustand verwertet. Über das besondere Jahresbrennrecht hinaus hergestellter Kornbranntwein ist an die Reichsmonopolverwaltung abzuliefern. Dem Überbrandabzug unterliegt dieser Branntwein nur, wenn er außerhalb des für Kornbrennereien geltenden Jahresbrennrechts (§ 40) hergestellt worden ist. | (Text neue Fassung) (weggefallen) |
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