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Änderung § 84 BranntwMonG vom 01.10.2006
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§ 84 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 84 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 | |
(Text alte Fassung) Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach § 130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich; entsprechendes gilt für die Vereinigung von Kornbrennereien (§§ 82, 82a) hinsichtlich des von ihr übernommenen Kornbranntweins. | (Text neue Fassung) Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach § 130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich. |
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