Änderung § 133 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 133 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 133 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Steueraussetzungsverfahren, Steuerlager


(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die

1. sich in einem Steuerlager befinden,

2. nach den §§ 140 bis 142 befördert werden.

(2) Steuerlager sind

1. die Verschlußbrennerei (§ 134),

2. das Branntweinlager (§ 135).

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zu Lager- und Herstellungstätigkeiten im Steuerlager zu treffen,

2. zur Durchführung der Steueraufsicht
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,

2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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