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Änderung § 140 BranntwMonG vom 22.07.2009
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§ 140 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 140 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
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(Textabschnitt unverändert) § 140 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet | |
(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager 1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder 2. in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 verbracht oder 3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren. Erzeugnisse dürfen in den Fällen des § 147 Abs. 1 auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden. (2) Die Erzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Erzeugnisse die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet. | |
(Text alte Fassung) (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 zu treffen, insbesondere zum Versandverfahren und zum Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann er bestimmen, daß eine Steuerlagersicherheit auch den Versand mit abdeckt. 2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Erzeugnisse, die Inhaber von Steuerlagern oder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | (Text neue Fassung) (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es 1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; 2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen. |
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