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Änderung § 142 BranntwMonG vom 22.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 142 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 142 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

(Textabschnitt unverändert)

§ 142 Ausfuhr unter Steueraussetzung


(1) Erzeugnisse dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Werden Erzeugnisse über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen.

(4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.