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Änderung § 151 BranntwMonG vom 22.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 151 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 151 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

(Textabschnitt unverändert)

§ 151 Steueraufsicht


(1) Die amtliche Aufsicht nach § 43 ist zugleich Steueraufsicht nach den §§ 209 bis 217 der Abgabenordnung. Der Steueraufsicht unterliegen außer den in § 43 genannten Sachverhalten auch die Einfuhr, die Verwendung und der Bezug von Erzeugnissen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 141 Abs. 7 und § 146 Abs. 5.

(2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn sie ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, daß sie

1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befinden oder

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen.

§§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen oder wer außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder wer Branntwein aufkaufen will, der unter Abfindung gewonnen wurde, hat sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden. Von der Anmeldeverpflichtung als Trinkbranntweinhersteller sind Stoffbesitzer und Inhaber von Abfindungsbrennereien ausgenommen, soweit sie nur den von ihnen selbst gewonnenen Branntwein verarbeiten.

(Text alte Fassung)

(4) (aufgehoben)

(5) Der Bundesminister
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der An- und Abmeldung nach den Absätzen 3 und 4 zu treffen.

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.