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Änderung § 110 BranntwMonG vom 15.12.2010

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§ 110 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 110 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 110


(1) Soweit mehrere Personen für die Monopoleinnahme haften, haften sie als Gesamtschuldner.

(Text alte Fassung)

(2) Rechte Dritter an Branntwein, der an die Reichsmonopolverwaltung abzuliefern ist oder wegen dessen noch Ansprüche der Reichsmonopolverwaltung auf Bezahlung von Branntweinverkaufsgeld oder Branntweinaufschlag bestehen, können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ansprüche der Reichsmonopolverwaltung beeinträchtigt werden. Solcher Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhenden Ansprüche der Reichsmonopolverwaltung; er kann, solange die Ansprüche nicht befriedigt sind, von der Reichsmonopolverwaltung oder den Finanzbehörden mit Beschlag belegt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Rechte Dritter an Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern ist oder wegen dessen noch Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung auf Bezahlung von Branntweinverkaufsgeld oder Branntweinaufschlag bestehen, können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung beeinträchtigt werden. Solcher Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhenden Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung; er kann, solange die Ansprüche nicht befriedigt sind, von der Bundesmonopolverwaltung oder den Finanzbehörden mit Beschlag belegt werden.