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Synopse aller Änderungen des BranntwMonG am 15.12.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 65 des BRBG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BranntwMonG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Reichsministers der Finanzen der Reichsmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Reichsmonopolamt (§ 8) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident (§ 7). | (Text neue Fassung) Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt (§ 8) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine Präsidentin (§ 7). |
§ 7 | |
Der Präsident ist zur Vertretung der Reichsmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen. | Der Präsident oder die Präsidentin ist zur Vertretung der Bundesmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen. |
§ 8 | |
(1) Das Reichsmonopolamt ist eine Behörde. (2) Die Besoldung der Beamten des Reichsmonopolamts wird aus den Erträgnissen des Monopols bestritten. | (1) Das Bundesmonopolamt ist eine Behörde. (2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Erträgen des Monopols bestritten. |
§ 14 | |
(1) Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Reichsmonopolverwaltung den Gegenstand der Beratungen als vertraulich bezeichnet. (2) Mißbraucht ein Mitglied des Beirats die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse oder gefährdet es sonst die Belange der Reichsmonopolverwaltung, so kann die entsendende Stelle auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder von mindestens fünf Mitgliedern des Beirats das Mitglied ausschließen. Der Beirat kann ein solches Mitglied bis zur Entscheidung des Antrags von der Teilnahme an seiner Tätigkeit ausschließen. Der Nachfolger soll binnen einer Frist von drei Monaten ernannt werden. | (aufgehoben) |
§ 17 | |
(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes nicht der Reichsmonopolverwaltung übertragen ist, liegt sie den mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben des Reichs beauftragten Reichsbehörden (Finanzbehörden) ob. (2) Der Reichsminister der Finanzen regelt das Verhältnis zwischen der Reichsmonopolverwaltung und den Finanzbehörden. | (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes nicht der Bundesmonopolverwaltung übertragen ist, liegt sie den mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben beauftragten Bundesbehörden (Finanzbehörden) ob. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Verhältnis zwischen der Bundesmonopolverwaltung und den Finanzbehörden. |
§ 18 | |
Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Reichsminister der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt. | Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Bundesministerium der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt. |
§ 19 | |
Neben den Beamten der Reichsmonopolverwaltung und den in § 17 genannten Beamten haben alle Reichs- und Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten zum Schutz des Monopols mitzuwirken. Sie haben Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt werden, sofort den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. | Neben den Beamten der Bundesmonopolverwaltung und den in § 17 genannten Beamten haben alle Bundes- und Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten zum Schutz des Monopols mitzuwirken. Sie haben Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt werden, sofort den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. |
§ 21 | |
Zu den Monopolbrennereien gehören | |
1. die Brennereien, die von der Reichsmonopolverwaltung betrieben werden, | 1. die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden, |
2. die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist. | |
§ 26 | |
(1) Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, | (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann anordnen, |
1. daß Rückstände oder Dünger vorübergehend veräußert werden dürfen, 2. daß neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen, 3. daß neben Kartoffeln und Getreide auch andere Stoffe, namentlich Rübenstoffe, verarbeitet werden dürfen. (2) Die Ermächtigung unter Nummer 3 gilt nur für den Fall, daß die Verarbeitung der anderen Stoffe aus Gründen der Volksernährung notwendig ist. | |
§ 27 | |
(1) Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten. | |
(2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Reichsminister der Finanzen für besondere Ausnahmefälle erweitert werden. | (2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Bundesministerium der Finanzen für besondere Ausnahmefälle erweitert werden. |
§ 61 | |
(1) Der Brennereibesitzer hat den abgenommenen Branntwein aufzubewahren und ihn unverzüglich auf Kosten der Bundesmonopolverwaltung an den ihm bezeichneten Monopolbetrieb mit der Eisenbahn zu versenden. Es kann ihm auch aufgegeben oder gestattet werden, den Branntwein gegen Beförderungsentgelt anzuliefern. Auf Verlangen hat der Brennereibesitzer den Branntwein auf der Güterstelle in Eisenbahnkesselwagen umzufüllen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu stellen. (2) Die zur Beförderung des abgenommenen Branntweins bestimmten Versandgefäße werden dem Brennereibesitzer frachtfrei zugesandt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 hat der Brennereibesitzer die Versandgefäße gegen Beförderungsentgelt beim Monopolbetrieb abzuholen. (3) Der Brennereibesitzer haftet während der Dauer der Aufbewahrung für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Branntweins eintritt. Befördert er den Branntwein selbst, so endet seine Haftung mit der Übernahme des Branntweins durch den neuen Warenführer oder den Empfänger. Er wird von der Haftung frei, wenn durch von ihm nicht verschuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar geworden ist. | |
(4) Soweit der Brennereibesitzer Beförderungsleistungen erbringt, kann der für die Finanzen zuständige Bundesminister durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die geltenden Frachttarife, insbesondere den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, den Reichskraftwagentarif und den Güternahtarif, ein angemessenes Beförderungsentgelt festsetzen. | (4) Soweit der Brennereibesitzer Beförderungsleistungen erbringt, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die geltenden Frachttarife, insbesondere den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, den Güterfernverkehrstarif (GFT) und den Güternahtarif, ein angemessenes Beförderungsentgelt festsetzen. |
§ 61a Anbietungspflicht | |
(1) Der Reichsmonopolverwaltung ist anzubieten und auf Verlangen abzuliefern: | (1) Der Bundesmonopolverwaltung ist anzubieten und auf Verlangen abzuliefern: |
1. Branntwein, der in einem Strafverfahren eingezogen worden ist; 2. Branntwein, der in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden worden ist, sofern die Voraussetzungen für die öffentliche Versteigerung (§§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegen; 3. Branntwein, der bei Seenot (zum Beispiel aus einem gesunkenen, gestrandeten oder hilflos umhertreibenden Schiff) geborgen worden ist, sofern die Voraussetzungen für den öffentlichen Verkauf (§§ 18, 25 der Strandungsordnung) oder für die Überweisung an den Landesfiskus (§ 35 Abs. 1 der Strandungsordnung) vorliegen. | |
(2) Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, die Übernahme des in Absatz 1 bezeichneten Branntweins abzulehnen. | (2) Die Bundesmonopolverwaltung ist berechtigt, die Übernahme des in Absatz 1 bezeichneten Branntweins abzulehnen. |
§ 73 | |
Für Branntwein, der über einer vom Reichsmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet, können Zuschläge zum Branntweingrundpreis und für Branntwein, der unter einer vom Reichsmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder erhebliche Verunreinigungen aufweist, Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt werden. | Für Branntwein, der über einer vom Bundesmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet, können Zuschläge zum Branntweingrundpreis und für Branntwein, der unter einer vom Bundesmonopolamt bestimmten Stärke abgeliefert wird oder erhebliche Verunreinigungen aufweist, Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt werden. |
§ 110 | |
(1) Soweit mehrere Personen für die Monopoleinnahme haften, haften sie als Gesamtschuldner. | |
(2) Rechte Dritter an Branntwein, der an die Reichsmonopolverwaltung abzuliefern ist oder wegen dessen noch Ansprüche der Reichsmonopolverwaltung auf Bezahlung von Branntweinverkaufsgeld oder Branntweinaufschlag bestehen, können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ansprüche der Reichsmonopolverwaltung beeinträchtigt werden. Solcher Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhenden Ansprüche der Reichsmonopolverwaltung; er kann, solange die Ansprüche nicht befriedigt sind, von der Reichsmonopolverwaltung oder den Finanzbehörden mit Beschlag belegt werden. | (2) Rechte Dritter an Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern ist oder wegen dessen noch Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung auf Bezahlung von Branntweinverkaufsgeld oder Branntweinaufschlag bestehen, können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung beeinträchtigt werden. Solcher Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhenden Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung; er kann, solange die Ansprüche nicht befriedigt sind, von der Bundesmonopolverwaltung oder den Finanzbehörden mit Beschlag belegt werden. |
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