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§ 61a - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 61a Anbietungspflicht



(1) Der Bundesmonopolverwaltung ist anzubieten und auf Verlangen abzuliefern:

1.
Branntwein, der in einem Strafverfahren eingezogen worden ist;

2.
Branntwein, der in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden worden ist, sofern die Voraussetzungen für die öffentliche Versteigerung (§§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegen;

3.
Branntwein, der bei Seenot (zum Beispiel aus einem gesunkenen, gestrandeten oder hilflos umhertreibenden Schiff) geborgen worden ist, sofern die Voraussetzungen für den öffentlichen Verkauf (§§ 18, 25 der Strandungsordnung) oder für die Überweisung an den Landesfiskus (§ 35 Abs. 1 der Strandungsordnung) vorliegen.

(2) Die Bundesmonopolverwaltung ist berechtigt, die Übernahme des in Absatz 1 bezeichneten Branntweins abzulehnen.





 

Frühere Fassungen von § 61a BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61a BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61a BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63a BranntwMonG Übernahmegeld in den Fällen des § 61a
... setzt das Übernahmegeld für Branntwein, den sie auf Grund des § 61a übernimmt, nach dem erzielbaren Nettoerlös ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 65 BRBG 2010 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... jeweils Ersten Titels des Zweiten und des Neunten Abschnitts sowie in § 21 Nummer 1, § 61a Absatz 1 und 2 und § 110 Absatz 2 Satz 1 und 2 erster und zweiter Halbsatz wird jeweils das ...