Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 8



(1) Das Bundesmonopolamt ist eine Behörde.

(2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Erträgen des Monopols bestritten.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 8 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BranntwMonG (vom 15.12.2010)
... der Finanzen der Bundesmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt (§ 8 ) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 65 BRBG 2010 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 4 bis 16 wird wie folgt gefasst: „Bundesmonopolverwaltung 4 bis 16". ... oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung 7" c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesmonopolamt 8" d) Die Angabe ... „Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. 6. In der Überschrift vor § 8 und in § 73 wird jeweils das Wort „Reichsmonopolamt" durch das Wort ... durch das Wort „Bundesmonopolamt" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...