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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 61 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 61
(1) Der Brennereibesitzer hat den abgenommenen Branntwein aufzubewahren und ihn unverzüglich auf Kosten der Bundesmonopolverwaltung an den ihm bezeichneten Monopolbetrieb mit der Eisenbahn zu versenden. Es kann ihm auch aufgegeben oder gestattet werden, den Branntwein gegen Beförderungsentgelt anzuliefern.
Auf Verlangen hat der Brennereibesitzer den Branntwein auf der Güterstelle in Eisenbahnkesselwagen umzufüllen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu stellen.
(2) Die zur Beförderung des abgenommenen Branntweins bestimmten Versandgefäße werden dem Brennereibesitzer frachtfrei zugesandt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 hat der Brennereibesitzer die Versandgefäße gegen Beförderungsentgelt beim Monopolbetrieb abzuholen.
(3) Der Brennereibesitzer haftet während der Dauer der Aufbewahrung für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Branntweins eintritt. Befördert er den Branntwein selbst, so endet seine Haftung mit der Übernahme des Branntweins durch den neuen Warenführer oder den Empfänger. Er wird von der Haftung frei, wenn durch von ihm nicht verschuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar geworden ist.
(4) Soweit der Brennereibesitzer Beförderungsleistungen erbringt, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die geltenden Frachttarife, insbesondere den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, den Güterfernverkehrstarif (GFT) und den Güternahtarif, ein angemessenes Beförderungsentgelt festsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 61 BranntwMonG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 61 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 75 BranntwMonG
... verpflichtet, sobald festgestellt ist, daß der Brennereibesitzer den ihm nach § 61 Abs. 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Ergeben sich Anstände, für ... nachgekommen ist. Ergeben sich Anstände, für die der Brennereibesitzer nach § 61 Abs. 3 in Anspruch genommen werden kann, so kann bis zu deren Erledigung die Zahlung des ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015)
... den Branntwein vor der Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61 gelten entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 65 BRBG 2010 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt. 14. In § 61 Absatz 4 werden die Wörter „der für die Finanzen zuständige ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 211 BrennO
... des Monopolbetriebs ergibt, daß der Brennereibesitzer den ihm nach § 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. (2) Ist die ...
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