§ 27
(1) Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten.
(2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Bundesministerium der Finanzen für besondere Ausnahmefälle erweitert werden.
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interne Verweise§ 24 BranntwMonG ... Brennereien (§§ 25, 26), 2. Obstbrennereien (§ 27 ), 3. gewerbliche Brennereien (§ ...
§ 26 BranntwMonG (vom 15.12.2010) ... daß neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen, 3. daß neben Kartoffeln und ...
§ 36 BranntwMonG ... nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art in der Brennerei eines anderen verarbeiten, soweit der im Betriebsjahr gewonnene ...
§ 37 BranntwMonG ... betrieben werden und in denen Branntwein ausschließlich aus Obststoffen (§ 27 ) hergestellt wird, die die Mitglieder selbst gewonnen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen ...
§ 72 BranntwMonG (vom 01.10.2006) ... Grundsätzen bestimmen. (3) Für Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015) ... sind ausgenommen 1. Branntwein, zu dessen Herstellung ausschließlich in § 27 bezeichnete Stoffe verwendet worden sind, 2. Branntwein, der in einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Zitate in aufgehobenen TitelnBrennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 2 BrennO (vom 15.12.2010) ... Branntweingewinnung gehören, nicht enthalten. (4) Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe. Im einzelnen werden verstanden: a) unter ... Wein (vgl. unter c) entstehenden Abfälle und Rückstände. (5) Zu den in § 27 des Gesetzes genannten Stoffen gehören auch Topinamburs (Roßkartoffeln). ...
§ 9 BrennO ... Erzeugungsgrenze überschreiten oder die andere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe (§ 27 des Gesetzes) verarbeiten, verlieren damit den Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer. ...
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