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§ 27 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 27



(1) Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten.

(2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Bundesministerium der Finanzen für besondere Ausnahmefälle erweitert werden.





 

Frühere Fassungen von § 27 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BranntwMonG
... Brennereien (§§ 25, 26), 2. Obstbrennereien (§ 27 ), 3. gewerbliche Brennereien (§ ...
§ 26 BranntwMonG (vom 15.12.2010)
... daß neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen, 3. daß neben Kartoffeln und ...
§ 36 BranntwMonG
... nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art in der Brennerei eines anderen verarbeiten, soweit der im Betriebsjahr gewonnene ...
§ 37 BranntwMonG
... betrieben werden und in denen Branntwein ausschließlich aus Obststoffen (§ 27 ) hergestellt wird, die die Mitglieder selbst gewonnen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen ...
§ 72 BranntwMonG (vom 01.10.2006)
... Grundsätzen bestimmen. (3) Für Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015)
... sind ausgenommen 1. Branntwein, zu dessen Herstellung ausschließlich in § 27 bezeichnete Stoffe verwendet worden sind, 2. Branntwein, der in einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 65 BRBG 2010 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt. 13. In § 27 Absatz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Reichsminister" durch das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 2 BrennO (vom 15.12.2010)
... Branntweingewinnung gehören, nicht enthalten. (4) Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe. Im einzelnen werden verstanden: a) unter ... Wein (vgl. unter c) entstehenden Abfälle und Rückstände. (5) Zu den in § 27 des Gesetzes genannten Stoffen gehören auch Topinamburs (Roßkartoffeln).  ...
§ 9 BrennO
... Erzeugungsgrenze überschreiten oder die andere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe (§ 27 des Gesetzes) verarbeiten, verlieren damit den Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer.  ...