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§ 7 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7



Der Präsident oder die Präsidentin ist zur Vertretung der Bundesmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen.





 

Frühere Fassungen von § 7 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BranntwMonG (vom 15.12.2010)
... (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine Präsidentin (§ 7 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 65 BRBG 2010 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 4 bis 16 wird wie folgt gefasst: „Bundesmonopolverwaltung 4 bis 16". ... „Bundesmonopolverwaltung 4 bis 16". b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „Präsident oder Präsidentin der ... eine Präsidentin" eingefügt. 4. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst: „Präsident oder Präsidentin der ... oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung". 5. In § 7 werden nach dem Wort „Präsident" die Wörter „oder die ...