§ 7
Der Präsident oder die Präsidentin ist zur Vertretung der Bundesmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 4 BranntwMonG (vom 15.12.2010) ... (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine Präsidentin (§ 7 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 65 BRBG 2010 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes ... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 4 bis 16 wird wie folgt gefasst: „Bundesmonopolverwaltung 4 bis 16". ... „Bundesmonopolverwaltung 4 bis 16". b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „Präsident oder Präsidentin der ... eine Präsidentin" eingefügt. 4. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst: „Präsident oder Präsidentin der ... oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung". 5. In § 7 werden nach dem Wort „Präsident" die Wörter „oder die ...
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