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Änderung § 4 BranntwMonG vom 15.12.2010

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§ 4 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Reichsministers der Finanzen der Reichsmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Reichsmonopolamt (§ 8) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident (§ 7).

(Text neue Fassung)

Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt (§ 8) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine Präsidentin (§ 7).