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Änderung § 14 BranntwMonG vom 15.12.2010

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§ 14 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 14 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

(1) Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Reichsmonopolverwaltung den Gegenstand der Beratungen als vertraulich bezeichnet.

(2) Mißbraucht ein Mitglied des Beirats die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse oder gefährdet es sonst die Belange der Reichsmonopolverwaltung, so kann die entsendende Stelle auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder von mindestens fünf Mitgliedern des Beirats das Mitglied ausschließen. Der Beirat kann ein solches Mitglied bis zur Entscheidung des Antrags von der Teilnahme an seiner Tätigkeit ausschließen. Der Nachfolger soll binnen einer Frist von drei Monaten ernannt werden.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


 
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