§ 17 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 17 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes nicht der Reichsmonopolverwaltung übertragen ist, liegt sie den mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben des Reichs beauftragten Reichsbehörden (Finanzbehörden) ob. (2) Der Reichsminister der Finanzen regelt das Verhältnis zwischen der Reichsmonopolverwaltung und den Finanzbehörden. | (Text neue Fassung) (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes nicht der Bundesmonopolverwaltung übertragen ist, liegt sie den mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben beauftragten Bundesbehörden (Finanzbehörden) ob. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Verhältnis zwischen der Bundesmonopolverwaltung und den Finanzbehörden. |