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Änderung § 18 BranntwMonG vom 15.12.2010

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§ 18 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 18 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Reichsminister der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt.

(Text neue Fassung)

Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Bundesministerium der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt.