Tools:
Update via:
Änderung § 26 BranntwMonG vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 65 BRBG 2010 am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des BranntwMonGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 26 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 65 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann anordnen, |
1. daß Rückstände oder Dünger vorübergehend veräußert werden dürfen, 2. daß neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen, 3. daß neben Kartoffeln und Getreide auch andere Stoffe, namentlich Rübenstoffe, verarbeitet werden dürfen. (2) Die Ermächtigung unter Nummer 3 gilt nur für den Fall, daß die Verarbeitung der anderen Stoffe aus Gründen der Volksernährung notwendig ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/al26002-0.htm