Änderung § 58 BranntwMonG vom 01.10.2013

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§ 58 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 58 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58


(Text alte Fassung)

(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern. Sie befreit auf Antrag vorbehaltlich des Absatzes 2 zum Beginn eines Betriebsjahres von der Ablieferungspflicht nach Satz 1. Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist unzulässig.

(2) Für Brennereien, die Branntwein zur Herstellung von Kraftstoffen erzeugen, gilt die Befreiung von der Ablieferungspflicht mit der Maßgabe, dass sie den gesamten erzeugten Branntwein ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoffen und zu anderen als den in § 99b genannten Zwecken verwenden dürfen. Dies gilt für Brennereien, die bereits gemäß § 58 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1999 von der Ablieferungspflicht befreit worden sind, mit Wirkung vom 1. Oktober 2004.

(Text neue Fassung)

(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern.

(2) (aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 



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