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Änderung § 138 BranntwMonG vom 01.01.2007
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§ 138 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 138 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 138 Fälligkeit | |
(1) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntweinverschlußlager entstanden ist, ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 137 Abs. 1 Satz 2) zu entrichten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einem offenen Branntweinlager entstanden ist, ist spätestens am 25. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. Abweichend von Satz 1 ist die im Monat November entstandene Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten. | (Text neue Fassung) (2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einem offenen Branntweinlager entstanden ist, ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. |
(3) Die Steuer auf unter Abfindung gewonnenen Branntwein (§ 136 Abs. 2) ist binnen einer Woche nach Schluß des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten. (4) Die nach § 136 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten. | |
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 wird der Fälligkeitstermin auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung auf den 25. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats festgesetzt. Für die im Monat November entstandene Steuer wird der Fälligkeitstermin abweichend von Satz 1 auf den 27. Dezember festgesetzt. | (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 wird der Fälligkeitstermin auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung auf den fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats festgesetzt. |
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