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Synopse aller Änderungen des BranntwMonG am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 des BranntwMonGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BranntwMonG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594
(Textabschnitt unverändert)

§ 135 Branntweinlager


(1) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter Steueraussetzung Erzeugnisse

1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls üblichen Lagerbehandlungen unterzogen werden dürfen,

2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse gereinigt, vergällt, bearbeitet oder zu nicht der Branntweinsteuer unterliegenden Getränken verarbeitet werden dürfen. Als Herstellungshandlung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstärke.

(2) Das Branntweinlager wird im Regelfall als offenes Lager betrieben. Als Branntweinverschlußlager (Lager unter amtlichem Verschluß) kann es betrieben werden, wenn es verschlußsicher eingerichtet ist, ausschließlich der Lagerung von Branntwein dient und die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die über geeignete Lagerstätten verfügen. Für offene Lager, ausgenommen das Lager der Bundesmonopolverwaltung, ist die Erlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig (Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit entspricht dem nach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der Menge an reinem Alkohol, die im Jahresdurchschnitt in 2 Monaten unvergällt aus dem Branntweinlager insgesamt entnommen wird.

(Text neue Fassung)

(3) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die über geeignete Lagerstätten verfügen. Für offene Lager, ausgenommen das Lager der Bundesmonopolverwaltung, ist die Erlaubnis von einer Sicherheitsleistung abhängig (Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit entspricht dem nach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der Menge an reinem Alkohol, die im Jahresdurchschnitt in einem Monat unvergällt aus dem Branntweinlager insgesamt entnommen wird.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) das Erlaubnis- und Lagerverfahren für offene und unter amtlichem Verschluß stehende Branntweinlager einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln,

b) anzuordnen, daß bei Gefährdung von Steuerbelangen Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwertes des tatsächlichen Lagerbestands und der tatsächlichen Lagerentnahmen zu leisten ist oder daß das Lager unter amtlichen Verschluß zu nehmen ist,

c) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsschwund festzulegen, hierüber Erklärungen des Lagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, daß für den die Richtwerte überschreitenden Schwund eine Steuer als entstanden gilt,

2. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer für nicht selbst hergestellten oder abgefüllten Trinkbranntwein vorzuschreiben sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom Betrieb eines Branntweinlagers ausgenommen werden,

3. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, daß Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Branntweinlager aufgenommen wird, dessen Inhaber eine Obstverschlußbrennerei regelmäßig betreibt, und daß für diesen Branntwein eine um 1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr entnommen werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen,

4. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf die unversteuert entnommene Alkoholmenge zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 137 Steueranmeldung, Steuerfestsetzung


(1) Werden Erzeugnisse aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntweinverschlußlager entnommen, wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die bei Entnahme in den freien Verkehr nach § 136 Abs. 1 entstandene Steuer wird ein Steuerbescheid erteilt. Ist Branntwein ohne amtliche Mitwirkung in den freien Verkehr entnommen worden, hat ihn der Steuerschuldner unverzüglich anzumelden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Inhaber von offenen Branntweinlagern haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer nach § 136 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).



(2) Inhaber von offenen Branntweinlagern haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer nach § 136 Abs. 1 entstanden ist, bis zum zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(3) In den Fällen des § 136 Abs. 3 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zur Feststellung der Alkoholmenge und zum Steuerverfahren, insbesondere zur Steuerfestsetzung und zur Steueranmeldung, zu erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 138 Fälligkeit


(1) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntweinverschlußlager entstanden ist, ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 137 Abs. 1 Satz 2) zu entrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einem offenen Branntweinlager entstanden ist, ist spätestens am 25. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. Abweichend von Satz 1 ist die im Monat November entstandene Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten.



(2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einem offenen Branntweinlager entstanden ist, ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

(3) Die Steuer auf unter Abfindung gewonnenen Branntwein (§ 136 Abs. 2) ist binnen einer Woche nach Schluß des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten.

(4) Die nach § 136 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 wird der Fälligkeitstermin auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung auf den 25. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats festgesetzt. Für die im Monat November entstandene Steuer wird der Fälligkeitstermin abweichend von Satz 1 auf den 27. Dezember festgesetzt.



(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 wird der Fälligkeitstermin auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung auf den fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats festgesetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 141 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten


(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen oder

2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3. durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende Steuerlagersicherheit, deckt diese den Versand mit ab. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Erzeugnisse die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt sind, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden; § 143 gilt sinngemäß.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist davon abhängig, daß Sicherheit in Höhe der während 2 Monaten entstehenden Steuer geleistet wird. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden Sätzen 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem Ermessen des Hauptzollamts keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.



(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist davon abhängig, daß Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden Sätzen 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem Ermessen des Hauptzollamts keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich

1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Erzeugnisse, die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer spätestens am 25. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. Abweichend von Satz 1 hat er die im November entstandene Steuer spätestens am 27. Dezember zu entrichten.



(6) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten.

(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter widerruflich zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist von einer Sicherheit in dem nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Umfang abhängig. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), insbesondere deren Titel III, durch Rechtsverordnung

1. das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren zu regeln und dabei für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen,

2. sonstige Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 7, insbesondere zum Verfahren der Zulassung (Absätze 3 und 7), zur Sicherheitsleistung und zur Steueranmeldung zu erlassen; dabei kann er zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß Erzeugnisse, die Inhaber von Steuerlagern oder berechtigte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 144 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken


(1) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwendet.

(3) Wer Erzeugnisse nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung der Steuer (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet werden und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht.



(4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht.

(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit, zu erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 146 Versandhandel


(1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

vorherige Änderung

(4) Der Steuerschuldner hat für die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.



(4) Der Steuerschuldner hat für die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferung des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten Erzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für das Verbringen zu erfüllen.

(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlassen und dabei zur Vereinfachung zuzulassen, daß die Steueranmeldungen nach Absatz 4 zusammengefaßt für einen bestimmten Zeitraum und zentral bei einem Hauptzollamt abgegeben werden und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden.