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Synopse aller Änderungen des BranntwMonG am 01.07.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 2 des 5. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BranntwMonG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Branntweinmonopol Erster Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich des Monopols - Gegenstand des Monopols § 1 Gegenstand des Monopols - Monopolgebiet § 2 - Einfuhrmonopol § 3 Zweiter Abschnitt Verwaltung des Monopols Erster Titel Bundesmonopolverwaltung - Allgemeine Vorschriften § 4 § 5 § 6 - Präsident oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung § 7 - Das Bundesmonopolamt § 8 § 9 Die Verwertungsstelle § 10 - Der Beirat §§ 11 und 13 § 14 § 15 - Der Gewerbeausschuß § 16 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols § 17 § 18 § 19 Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien Erster Titel - Brennereien § 20 § 21 §§ 22 und 23 - Brennereiklassen § 24 - Landwirtschaftliche Brennereien § 25 § 25a § 26 § 26a - Obstbrennereien § 27 - Gewerbliche Brennereien § 28 Zweiter Titel Reinigung des Branntweins § 29 Vierter Abschnitt Brennrecht § 30 § 31 § 32 § 33 § 33a - Kleinbrennereien § 34 § 35 - Stoffbesitzer § 36 - Obstgemeinschaftsbrennereien § 37 § 37a - Verlust des Brennrechts § 38 § 39 § 39a - Jahresbrennrecht § 40 § 41 § 42 Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung § 42a Fünfter Abschnitt Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen Erster Titel Amtliche Aufsicht § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 51a Untersagung des Gewerbebetriebs § 51b Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes § 51c Zweiter Titel Verschlußbrennereien § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 Dritter Titel Abfindungsbrennereien § 57 Sechster Abschnitt Ablieferung und Übernahme des Branntweins § 58 § 58a § 59 § 60 § 61 § 61a Anbietungspflicht Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise § 62 § 63 § 63a Übernahmegeld in den Fällen des § 61a § 64 - Branntweingrundpreis § 65 - Betriebsabzüge § 66 § 67 - Betriebszuschläge § 68 § 69 § 70 § 71 - Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen § 72 § 72a § 72b § 73 - Erhöhter Übernahmepreis § 73a - Überbrand § 74 - Zahlung des Übernahmegeldes § 75 Achter Abschnitt Befreiung von der Ablieferung, Branntweinaufschlag § 76 § 77 §§ 78 bis 80 § 81 § 82 § 82a Neunter Abschnitt Branntweinverwertung und Branntweinhandel Erster Titel Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung I. Allgemeine Vorschriften § 83 § 84 § 85 § 86 II. Verwertung des unverarbeiteten Branntweins § 87 § 88 § 89 §§ 90 bis 92 § 93 §§ 94 bis 98 Zweiter Titel Branntweinverwertung durch andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel § 99 § 99a § 99b § 100 § 101 §§ 102 bis 105 - Ausfuhr - Branntweinhandel § 106 § 107 Zehnter Abschnitt Besondere Vorschriften § 108 Berechnung bei Verkürzung von Branntweinsteuer § 109 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 110 § 110a § 110b § 111 Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge § 112 Kosten § 113 § 114 Vollstreckung - Methylalkohol § 115 - Hefe § 116 § 117 - Aufwendungen für Wohlfahrts- und Wirtschaftszwecke § 118 § 118a Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 119 bis 125 § 126 Monopolordnungswidrigkeiten § 127 § 128 § 129 und 129a Zweiter Teil Branntweinsteuer Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 130 Steuergebiet, Steuergegenstand § 131 Steuertarif § 132 Sonstige Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung § 133 Steuerlager § 134 Steuerlagerinhaber § 135 Registrierte Empfänger § 136 Registrierte Versender § 137 Begünstigte § 138 Beförderungen (Allgemeines) § 139 Beförderungen im Steuergebiet § 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten § 141 Ausfuhr § 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung § 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner § 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit Abschnitt 3 Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten § 145 Einfuhr § 146 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren § 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten § 148 Erwerb durch Privatpersonen § 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken § 150 Versandhandel § 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Abschnitt 5 Steuervergünstigungen | |
(Text alte Fassung) § 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen | (Text neue Fassung) § 152 Steuerbefreiungen |
§ 153 Verwender § 154 Steuerentlastung im Steuergebiet § 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 6 Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil § 156 Steueraufsicht § 157 Geschäftsstatistik § 158 Ordnungswidrigkeiten § 159 Besondere Ermächtigungen Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil - Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Art 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 161 - Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes § 162 § 163 § 164 § 165 § 166 | |
§ 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner | |
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch: 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, 2. die Herstellung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach § 134, | |
3. die Reinigung von Erzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 152 Absatz 1 oder 3 vorgesehen ist, | 3. die Reinigung von Erzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 152 Absatz 1 vorgesehen ist, |
4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, 5. eine Unregelmäßigkeit nach § 142 während der Beförderung unter Steueraussetzung. (3) 1 Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. 2 Erzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. 3 Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. (4) 1 Die Steuer entsteht auch, wenn Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. 2 Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. 3 In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung. (5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. (6) 1 Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Erzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; 2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; 3. des Absatzes 2 Nummer 3 der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; 4. des Absatzes 2 Nummer 4 der registrierte Empfänger; 5. des Absatzes 2 Nummer 5 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Erzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; 6. des Absatzes 4 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; 7. des Absatzes 5 die Person, die den Branntwein gewinnt. 2 Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. 3 Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Erzeugnisse die Personen nach Satz 2. (7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis. | |
§ 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen | § 152 Steuerbefreiungen |
(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden 1. unvergällt zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen, 2. unvergällt zur Herstellung von Essig, 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, | |
4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen. | 4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, 5. unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, 6. unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm. |
(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie 1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden, 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Branntweinsteuer unterliegen, 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden, 4. unter Steueraufsicht vernichtet werden, | |
5. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgesehen ist, | 5. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, |
6. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden. | |
(3) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse werden von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung), wenn diese zur gewerblichen Herstellung folgender Waren verwendet wurden: 1. Aromen zur Aromatisierung von a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, 2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder andere Lebensmittel, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm. Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Absatz 2 Nummer 1) enthalten. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung | |
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen, | a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen, |
b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind, c) anzuordnen, dass Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden, d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen; 2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu werden; 3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen; 4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Branntwein dem Beförderungsverfahren nach § 138 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird. | |
§ 153 Verwender | |
(1) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. | (1) 1 Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2 Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. |
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. | |
(3) Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 3 gegen Steuerentlastung verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die betriebliche Aufzeichnungen führen, die geeignet sind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen hergestellten Waren zu belegen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | (3) 1 Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. 2 Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3 Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4 Steuerschuldner ist der Verwender. 5 Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6 Die Steuer ist sofort fällig. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung | |
a) das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren sowie das Steuerentlastungsverfahren zu regeln, | a) das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln, |
b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben, c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, d) zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden; 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung a) Mindestmengen für die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben, | |
b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen, c) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, statt der Steuerentlastung nach § 152 Absatz 3 im Fall des Absatzes 4 das Verfahren der Verwendung unter Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 1 zuzulassen. | b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen. |
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