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§ 153 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 153 Verwender
(1) 1Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) 1Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4Steuerschuldner ist der Verwender. 5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
- b)
- für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
- c)
- für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
- d)
- zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;
- 2.
- zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
- a)
- Mindestmengen für die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben,
- b)
- die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 21. Dezember 2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 153 BranntwMonG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell vorher | 22.07.2009 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell | vor 22.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 153 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 153 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 139 BranntwMonG Beförderungen im Steuergebiet (vom 01.01.2011)
... Steuergebiet 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder 3. zu Begünstigten (§ 137) im Steuergebiet. ... 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 2. vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 137) zu ...
§ 143 BranntwMonG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 01.07.2011)
... Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitate in Änderungsvorschriften
Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 8 BfBAG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
... Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes " durch die Wörter „Erlaubnis nach § 23a" ersetzt. ...
Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 2 5. VStÄndG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 und 2" ersetzt. 11. § 153 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Der ...
Artikel 3 5. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 01.07.2011)
... bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)" ... In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)" ... bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)" ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes )" durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt. ... Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes )" durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt. ...
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes )" durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt. ... Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes )" durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt. ...
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 6. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes
... In Absatz 3 Nummer 2 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz ... b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Angabe „§ 23a Absatz 1" ersetzt. ... ersetzt. bb) Die Wörter „§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" werden durch die Angabe „§ 23a Absatz ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 2 4. VerbrStÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
... 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder 3. zu Begünstigten (§ 137) im Steuergebiet. ... 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 2. vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 137) zu ... Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem ... Überwachungsverfahren unterstellt wird. § 153 Verwender (1) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei ...
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... 3, § 149 Absatz 6, § 150 Absatz 8, § 151 Absatz 4, § 152 Absatz 4, § 153 Absatz 5, § 154 Absatz 2, § 155 Absatz 4, § 156 Absatz 3, § 159 sowie die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 26 BrStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 01.07.2011)
... in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 153 Absatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt ...
§ 28 BrStV Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
... Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder der ...
§ 49 BrStV Abgabe von Erzeugnissen, zweckwidrige Verwendung
... Erzeugnisse" versehen sind. (2) Die Steueranmeldung nach § 153 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ...
§ 55 BrStV Abgabe von Getränke- und Lebensmittelaromen, zweckwidrige Abgabe oder Verwendung (vom 01.07.2011)
... 5 oder Nummer 6 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der ...
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