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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2022 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe (MedFachbV k.a.Abk.)
V. v. 25.05.1995 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 2212-2-17 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.1995; FNA: 2212-2-17 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Ausbildungsstätten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von
- 1.
- Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,
- 2.
- Lehranstalten für ernährungsmedizinische Berater,
- 3.
- Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,
- 4.
- Lehranstalten für Kardiotechniker,
- 5.
- Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenten,
- 6.
- Lehranstalten für medizinische Fußpflege,
- 7.
- Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten,
- 8.
- Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten,
- 9.
- Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
- 10.
- Schulen für Diätassistenten,
- 11.
- Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
- 12.
- Schulen für Krankenpflegehilfe,
- 13.
- Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,
- 14.
- Schulen für Logopäden,
- 15.
- Schulen für Masseure und medizinische Bademeister,
- 16.
- Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen,
- 17.
- Schulen für medizinische Dokumentare,
- 18.
- Schulen für Orthoptisten,
- 19.
- Schulen für Physiotherapeuten,
- 20.
- Schulen für Rettungsassistenten,
- 21.
- Schulen für Sprachtherapeuten,
- 22.
- Schulen für technische Assistenten in der Medizin (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin),
- 23.
- Hebammenschulen,
- 24.
- Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,
- 25.
- Pflegevorschulen.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MedFachbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedFachbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MedFachbV Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
... Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13, 16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten ...
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