- 1.
- Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,
- 2.
- Lehranstalten für ernährungsmedizinische Berater,
- 3.
- Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,
- 4.
- Lehranstalten für Kardiotechniker,
- 5.
- Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenten,
- 6.
- Lehranstalten für medizinische Fußpflege,
- 7.
- Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten,
- 8.
- Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten,
- 9.
- Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
- 10.
- Schulen für Diätassistenten,
- 11.
- Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
- 12.
- Schulen für Krankenpflegehilfe,
- 13.
- Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,
- 14.
- Schulen für Logopäden,
- 15.
- Schulen für Masseure und medizinische Bademeister,
- 16.
- Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen,
- 17.
- Schulen für medizinische Dokumentare,
- 18.
- Schulen für Orthoptisten,
- 19.
- Schulen für Physiotherapeuten,
- 20.
- Schulen für Rettungsassistenten,
- 21.
- Schulen für Sprachtherapeuten,
- 22.
- Schulen für technische Assistenten in der Medizin (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin),
- 23.
- Hebammenschulen,
- 24.
- Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,
- 25.
- Pflegevorschulen.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.