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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2022 aufgehoben
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Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe (MedFachbV k.a.Abk.)
V. v. 25.05.1995 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 2212-2-17 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.1995; FNA: 2212-2-17 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Ausbildungsstätten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von
- 1.
- Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,
- 2.
- Lehranstalten für ernährungsmedizinische Berater,
- 3.
- Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,
- 4.
- Lehranstalten für Kardiotechniker,
- 5.
- Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenten,
- 6.
- Lehranstalten für medizinische Fußpflege,
- 7.
- Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten,
- 8.
- Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten,
- 9.
- Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
- 10.
- Schulen für Diätassistenten,
- 11.
- Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
- 12.
- Schulen für Krankenpflegehilfe,
- 13.
- Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,
- 14.
- Schulen für Logopäden,
- 15.
- Schulen für Masseure und medizinische Bademeister,
- 16.
- Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen,
- 17.
- Schulen für medizinische Dokumentare,
- 18.
- Schulen für Orthoptisten,
- 19.
- Schulen für Physiotherapeuten,
- 20.
- Schulen für Rettungsassistenten,
- 21.
- Schulen für Sprachtherapeuten,
- 22.
- Schulen für technische Assistenten in der Medizin (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin),
- 23.
- Hebammenschulen,
- 24.
- Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,
- 25.
- Pflegevorschulen.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13, 16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im übrigen wie Schüler von Berufsfachschulen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6557/index.htm