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Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe (MedFachbV k.a.Abk.)

V. v. 25.05.1995 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 2212-2-17 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Ausbildungsstätten



(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von

1.
Lehranstalten für Assistenten in der Zytologie,

2.
Lehranstalten für ernährungsmedizinische Berater,

3.
Lehranstalten für Gesundheitsaufseher,

4.
Lehranstalten für Kardiotechniker,

5.
Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenten,

6.
Lehranstalten für medizinische Fußpflege,

7.
Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten,

8.
Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten,

9.
Schulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,

10.
Schulen für Diätassistenten,

11.
Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,

12.
Schulen für Krankenpflegehilfe,

13.
Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,

14.
Schulen für Logopäden,

15.
Schulen für Masseure und medizinische Bademeister,

16.
Schulen für Medizinalfachpersonen für leitende Funktionen,

17.
Schulen für medizinische Dokumentare,

18.
Schulen für Orthoptisten,

19.
Schulen für Physiotherapeuten,

20.
Schulen für Rettungsassistenten,

21.
Schulen für Sprachtherapeuten,

22.
Schulen für technische Assistenten in der Medizin (Zweige Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin),

23.
Hebammenschulen,

24.
Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen,

25.
Pflegevorschulen.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.


§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden



Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 11, 13, 16, 17 und 21 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im übrigen wie Schüler von Berufsfachschulen.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.