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§ 1 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt (FischWiMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2073; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.03.1979; FNA: 806-21-9-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1979; FNA: 806-21-9-6 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.
(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 29. Oktober 2008 BGBl. I S. 2155 m.W.v. 5. November 2008
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.11.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FischWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischWiMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
... 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter Abschluß Fischwirtschaftsmeister" durch die ... Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin" ersetzt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Zulassungsvoraussetzungen zur ...
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