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Änderung § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt vom 29.05.2014
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil | |
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: 1. Wirtschaftslehre, 2. Rechnungswesen, 3. Rechts- und Sozialwesen. (2) Im Prüfungsfach 'Wirtschaftslehre' können geprüft werden: 1. Grundlagen und Bedingungen der fischereiwirtschaftlichen Produktion, 2. Betriebs- und Arbeitsorganisation, 3. Betriebsanalyse und Betriebsplanung, 4. Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förderungsmaßnahmen, 5. Betriebserfolg, 6. Markt und Absatz, 7. Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Fischereipolitik. (3) Im Prüfungsfach 'Rechnungswesen' können geprüft werden: 1. Kostenrechnung, 2. Buchführung und Bilanz, 3. Lohnberechnung, 4. Geld- und Kreditwesen. (4) Im Prüfungsfach 'Rechts- und Sozialwesen' können geprüft werden: 1. Für die Fischerei wesentliche Rechtsvorschriften des Bundes und des jeweiligen Landes, insbesondere Fischereirecht, Wasserrecht, Schiffahrtsrecht, Lebensmittelrecht, einzelne besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf und Pacht, ferner Nachbarrecht, Tierschutz, Umweltschutz und Fischseuchenbekämpfung. 2. Aufbau und Aufgaben der für die Fischereiwirtschaft wichtigen Behörden und Organisationen. | |
(Text alte Fassung) 3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 5 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht. | (Text neue Fassung) 3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht. |
4. Versicherungswesen: a) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. 5. Steuerwesen: a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften, b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel. (5) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung ist auch eine Analyse eines Fischereibetriebs durchzuführen und für diesen Betrieb eine Entwicklungsmöglichkeit aufzuzeigen. Dabei sind der wirtschaftliche Erfolg und die Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen darzustellen. (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern. |
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