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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt am 05.11.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. November 2008 durch Artikel 1 der LwAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FischWiMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum Abschluß Fischwirtschaftsmeister. | (Text neue Fassung) (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin. |
§ 1a (neu) | § 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung |
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fischwirt und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Fischwirtschaft nachgewiesen werden. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. | |
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | |
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im praktischen, fachtheoretischen sowie wirtschaftlichen und rechtlichen Prüfungsteil teilweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht. (2) Von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" befreit werden. | Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6 bleibt unberührt. |
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