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B. - Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (WBOZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 27.09.1973 BGBl. I S. 1512; aufgehoben durch Artikel 4 A. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1641
Geltung ab 01.11.1973; FNA: 52-1-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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B. Vorbehaltsklausel



1.
Abweichend von Abschnitt A bleibt es bei meiner Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a)
Statusangelegenheiten der Soldaten in meiner Personalführung;

b)
bei Entscheidungen einer anderen als der in Abschnitt A Satz 2 genannten Dienststelle der Bundeswehr im Ausland mit Ausnahme von Entscheidungen über Schadensersatzansprüche.

2.
Meine Befugnis, in Einzelfällen die nach Abschnitt A übertragene Zuständigkeit wieder an mich zu ziehen, bleibt unberührt.



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Frühere Fassungen von B. Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der Verteidigung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2007Artikel 1 Anordnung zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 04.04.2007 BGBl. I S. 497

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