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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (WBOZustAnO k.a.Abk.)
A. v. 27.09.1973 BGBl. I S. 1512; aufgehoben durch Artikel 4 A. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1641
Geltung ab 01.11.1973; FNA: 52-1-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.11.1973; FNA: 52-1-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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A. Übertragung von Zuständigkeiten
Auf Grund des § 23 Abs. 4 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1737, ber. S. 1906) übertrage ich meine Zuständigkeit, über die Beschwerde in Angelegenheiten nach § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung zu entscheiden, auf die Behörde oder militärische Dienststelle, die den mit der Beschwerde angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt einer Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis dem Bundesamt für Wehrverwaltung.
B. Vorbehaltsklausel
B. hat 1 frühere Fassung
- 1.
- Abweichend von Abschnitt A bleibt es bei meiner Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- a)
- Statusangelegenheiten der Soldaten in meiner Personalführung;
- b)
- bei Entscheidungen einer anderen als der in Abschnitt A Satz 2 genannten Dienststelle der Bundeswehr im Ausland mit Ausnahme von Entscheidungen über Schadensersatzansprüche.
- 2.
- Meine Befugnis, in Einzelfällen die nach Abschnitt A übertragene Zuständigkeit wieder an mich zu ziehen, bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Anordnung zur Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung A. v. 4. April 2007 BGBl. I S. 497 m.W.v. 17. April 2007
C. Übergangsregelung
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt worden sind.
D. Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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