Auf Grund des §
23 Abs. 4 Satz 1 der
Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1737, ber. S. 1906) übertrage ich meine Zuständigkeit, über die Beschwerde in Angelegenheiten nach §
23 Abs. 1 der
Wehrbeschwerdeordnung zu entscheiden, auf die Behörde oder militärische Dienststelle, die den mit der Beschwerde angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt einer Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland, übertrage ich die Entscheidungsbefugnis dem Bundesamt für Wehrverwaltung.
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt worden sind.
Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.