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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zur Verlängerung von Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung (MontanMitbestVerlG k.a.Abk.)

§ 1 Verlängerung von Auslaufzeiten



Für Unternehmen, für die nach § 1 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder § 16 Abs. 2 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes die dort bestimmte Frist vor dem 31. Dezember 1988 enden würde, wird diese Frist bis zum Ablauf dieses Tages verlängert.