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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Gesetz zur Verlängerung von Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung (MontanMitbestVerlG k.a.Abk.)
G. v. 23.07.1987 BGBl. I S. 1676; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 20.09.1987; FNA: 801-10 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 20.09.1987; FNA: 801-10 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 1 Verlängerung von Auslaufzeiten
Für Unternehmen, für die nach § 1 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder § 16 Abs. 2 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes die dort bestimmte Frist vor dem 31. Dezember 1988 enden würde, wird diese Frist bis zum Ablauf dieses Tages verlängert.
§ 2 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 20. September 1987 in Kraft.
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