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Synopse aller Änderungen des ZerlG am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZerlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ZerlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
ZerlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Zerlegung des Zinsabschlags


(Text neue Fassung)

§ 8 Zerlegung der Kapitalertragsteuer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags wird zerlegt. Die jährlichen Zerlegungsanteile bemessen sich nach Prozentsätzen entsprechend der Höhe des auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags. Die Prozentsätze sind nach den Verhältnissen des jeweils drittletzten vorhergehenden Jahres zu ermitteln und auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden.

(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben
nach Abschluß der Veranlagungsarbeiten zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, spätestens zum 30. Juni des dritten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres, erstmals zum 30. Juni 2002, den auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlag dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mitzuteilen.

(3)
Bei der Zerlegung des Zinsabschlags für das erste Kalendervierteljahr sind Vorauszahlungen zu leisten, die sich nach den für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Prozentsätzen richten. Mit der Zerlegung des Zinsabschlags für das zweite Kalendervierteljahr ist der Zerlegungsanteil für das erste Kalendervierteljahr nach Absatz 1 zu ermitteln und unter Anrechnung der nach Satz 1 erfolgten Vorauszahlung nach Absatz 4 festzustellen und abzurechnen.

(4)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen an Zinsabschlag rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Zinsabschlag nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 fest. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.



(1) 1 Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes werden kalendervierteljährlich zerlegt. 2 Die Zerlegungsanteile bemessen sich nach Prozentsätzen des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuerschuldners auf das jeweilige Land entfallenden Anteils am Aufkommen nach Satz 1. 3 Zur Ermittlung der Prozentsätze hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Zahlstelle) anhand der ihr vorliegenden Unterlagen unter Anwendung der Postleitzahlen des Wohnsitzes oder Sitzes die auf die einzelnen Länder entfallende Kapitalertragsteuer festzustellen. 4 Bei Personenhandelsgesellschaften ist für die Zuordnung auf den Sitz der Gesellschaft, bei sonstigen Personenmehrheiten auf die von der Zahlstelle geführte Anschrift abzustellen. 5 Die Zahlstelle hat die festgestellten Daten bis zum zehnten des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Monats an das nach § 44 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zuständige Finanzamt entsprechend den Maßgaben des § 45a Abs. 1 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln.

(2) 1
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr das Aufkommen nach Absatz 1 Satz 1 und die nach Ländern zusammengefassten Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 5 bis zum zehnten des Folgemonats eines Kalendervierteljahres dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. 2 Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Aufkommen nach Absatz 1 fest. 3 Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Anwendung


(1) Die Regelung zur unmittelbaren Steuerberechtigung nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998. Die unmittelbare Steuerberechtigung für Veranlagungszeiträume vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853).

(2) Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 durchzuführen. Die Zerlegung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998). Die Zerlegung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853).

(3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach Abschnitt 3 dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für das Kalenderjahr 2010 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2010 richtet sich nach diesem Gesetz in der am 20. Dezember 2003 geltenden Fassung. Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2007 richtet sich nach diesem Gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998). Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145).

vorherige Änderung

(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. Die Zerlegung des Zinsabschlags für die Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853). Für die Kalenderjahre 1998 bis 2001 gilt § 8 in folgender Fassung:

'§ 8 Zerlegung des Zinsabschlags

(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags wird wie folgt zerlegt:

1. Auf die nicht in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Gebiete entfallen 91 Prozent (Westanteil). Der Westanteil wird auf die einzelnen Länder wie folgt verteilt:

a) zu 70 Prozent entsprechend der Verteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Ergebnis der letzten vorliegenden Einkommensteuer-Statistik. Eine neue Statistik ist erstmals in dem auf ihre Veröffentlichung folgenden
Kalenderjahr maßgebend;

b) zu 20 Prozent entsprechend der Verteilung des vorjährigen Körperschaftsteueraufkommens nach Zerlegung;

c) zu 10 Prozent entsprechend der Verteilung des vorjährigen Aufkommens der veranlagten Einkommensteuer zuzüglich der aus diesem Aufkommen ausbezahlten Investitionszulagen und Eigenheimzulagen sowie Erstattungen nach § 46 des Einkommensteuergesetzes.

2. Auf die
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Gebiete entfallen 9 Prozent (Ostanteil). Für die Verteilung des Ostanteils auf die einzelnen Länder ist die vom Statistischen Bundesamt zum 30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl maßgebend.

(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen am Zinsabschlag rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Zinsabschlag nach Absatz 1 fest. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.'




(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. § 8 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmalig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalenderjahr 2008 entfallende Steueraufkommen, das in 2009 abgeführt wird.

(5) Die §§ 9 bis 11 sind in den Fällen anzuwenden, in denen sich die unmittelbare Steuerberechtigung, die Zerlegung der Körperschaftsteuer, der Lohnsteuer und des Zinsabschlags nach Maßgabe dieses Gesetzes richten.