§ 8 Zerlegung der Kapitalertragsteuer
(1)
1Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen der Kapitalertragsteuer nach
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes werden kalendervierteljährlich zerlegt.
2Die Zerlegungsanteile bemessen sich nach Prozentsätzen des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuerschuldners auf das jeweilige Land entfallenden Anteils am Aufkommen nach Satz 1.
3Zur Ermittlung der Prozentsätze hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Zahlstelle) anhand der ihr vorliegenden Unterlagen unter Anwendung der Postleitzahlen des Wohnsitzes oder Sitzes die auf die einzelnen Länder entfallende Kapitalertragsteuer festzustellen.
4Bei Personenhandelsgesellschaften ist für die Zuordnung auf den Sitz der Gesellschaft, bei sonstigen Personenmehrheiten auf die von der Zahlstelle geführte Anschrift abzustellen.
5Die Zahlstelle hat die festgestellten Daten bis zum zehnten des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Monats an das nach
§ 44 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zuständige Finanzamt entsprechend den Maßgaben des
§ 45a Abs. 1 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln.
(2) 1Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr das Aufkommen nach Absatz 1 Satz 1 und die nach Ländern zusammengefassten Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 5 bis zum zehnten des Folgemonats eines Kalendervierteljahres dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. 2Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Aufkommen nach Absatz 1 fest. 3Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.
Frühere Fassungen von § 8 ZerlG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenInvestmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 16 JStG 2008 Änderung des Zerlegungsgesetzes ... Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 6 Nr. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort Vomhundertsätze" durch das Wort ... Wort Prozentsätze" und in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 jeweils das Wort Vomhundertsätzen" durch das Wort ...
Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 10 UStRG 2008 Änderung des Zerlegungsgesetzes (vom 25.12.2008) ... vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefasst: § 8 Zerlegung der Kapitalertragsteuer ... wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefasst: § 8 Zerlegung der Kapitalertragsteuer (1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen ... Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. § 8 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig ... 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ... Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmalig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalenderjahr 2008 entfallende Steueraufkommen, ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994
V. v. 24.08.1992 BGBl. I S. 1580; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Eingangsformel LZVFestsV ... Grund des § 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 ...
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