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Änderung § 8 ZerlG vom 29.12.2007

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§ 8 ZerlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 8 ZerlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; 2017 BGBl. I S. 1682
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Zerlegung des Zinsabschlags


(Text neue Fassung)

§ 8 Zerlegung der Kapitalertragsteuer


vorherige Änderung

(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags wird zerlegt. Die jährlichen Zerlegungsanteile bemessen sich nach Vomhundertsätzen entsprechend der Höhe des auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags. Die Vomhundertsätze sind nach den Verhältnissen des jeweils drittletzten vorhergehenden Jahres zu ermitteln und auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden.

(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben
nach Abschluß der Veranlagungsarbeiten zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, spätestens zum 30. Juni des dritten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres, erstmals zum 30. Juni 2002, den auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlag dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mitzuteilen.

(3)
Bei der Zerlegung des Zinsabschlags für das erste Kalendervierteljahr sind Vorauszahlungen zu leisten, die sich nach den für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Vomhundertsätzen richten. Mit der Zerlegung des Zinsabschlags für das zweite Kalendervierteljahr ist der Zerlegungsanteil für das erste Kalendervierteljahr nach Absatz 1 zu ermitteln und unter Anrechnung der nach Satz 1 erfolgten Vorauszahlung nach Absatz 4 festzustellen und abzurechnen.

(4)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen an Zinsabschlag rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Zinsabschlag nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 fest. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.



(1) 1 Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen der Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes werden kalendervierteljährlich zerlegt. 2 Die Zerlegungsanteile bemessen sich nach Prozentsätzen des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuerschuldners auf das jeweilige Land entfallenden Anteils am Aufkommen nach Satz 1. 3 Zur Ermittlung der Prozentsätze hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Zahlstelle) anhand der ihr vorliegenden Unterlagen unter Anwendung der Postleitzahlen des Wohnsitzes oder Sitzes die auf die einzelnen Länder entfallende Kapitalertragsteuer festzustellen. 4 Bei Personenhandelsgesellschaften ist für die Zuordnung auf den Sitz der Gesellschaft, bei sonstigen Personenmehrheiten auf die von der Zahlstelle geführte Anschrift abzustellen. 5 Die Zahlstelle hat die festgestellten Daten bis zum zehnten des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Monats an das nach § 44 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zuständige Finanzamt entsprechend den Maßgaben des § 45a Abs. 1 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln.

(2) 1
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr das Aufkommen nach Absatz 1 Satz 1 und die nach Ländern zusammengefassten Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 5 bis zum zehnten des Folgemonats eines Kalendervierteljahres dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. 2 Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Aufkommen nach Absatz 1 fest. 3 Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.