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Änderung § 4 ZerlG vom 24.12.2016
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§ 4 ZerlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 4 ZerlG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen | |
(Text alte Fassung) (1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das Erhebungsfinanzamt die im Kalendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder und teilt die jeweiligen Zerlegungsanteile dem beauftragten Finanzamt seines Landes (§ 6 Abs. 1) mit. | (Text neue Fassung) (1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das beauftragte Finanzamt (§ 6 Absatz 1) die im Kalendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder. |
(2) 1 Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Zerlegungsanteile, die in dem letzten Zerlegungsbescheid festgesetzt worden sind. 2 Liegt ein Zerlegungsbescheid noch nicht vor, so sind die Zerlegungsanteile auf Grund der letzten Zerlegungserklärung (§ 6 Abs. 7) oder auf Grund einer für diese Zwecke anzufordernden Zerlegungserklärung zu berechnen. 3 Sollte das nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Verhältnis der Zerlegungsanteile offensichtlich zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, ist ein geeigneterer Zerlegungsmaßstab zu wählen. (3) 1 Ist eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung erstattet worden, so ist der Erstattungsbetrag mit den in demselben Kalendervierteljahr eingegangenen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für denselben Veranlagungszeitraum zu verrechnen. 2 Der sich als Saldo ergebende Betrag ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu zerlegen. |
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