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§ 4 - Zerlegungsgesetz (ZerlG)
Artikel 1 G. v. 06.08.1998 BGBl. I S. 1998; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 604-2 Finanzausgleich zwischen den Ländern
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Geltung ab 12.08.1998; FNA: 604-2 Finanzausgleich zwischen den Ländern
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§ 4 Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das beauftragte Finanzamt (§ 6 Absatz 1) die im Kalendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder.
(2) 1Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Zerlegungsanteile, die in dem letzten Zerlegungsbescheid festgesetzt worden sind. 2Liegt ein Zerlegungsbescheid noch nicht vor, so sind die Zerlegungsanteile auf Grund der letzten Zerlegungserklärung (§ 6 Abs. 7) oder auf Grund einer für diese Zwecke anzufordernden Zerlegungserklärung zu berechnen. 3Sollte das nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Verhältnis der Zerlegungsanteile offensichtlich zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, ist ein geeigneterer Zerlegungsmaßstab zu wählen.
(3) 1Ist eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung erstattet worden, so ist der Erstattungsbetrag mit den in demselben Kalendervierteljahr eingegangenen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für denselben Veranlagungszeitraum zu verrechnen. 2Der sich als Saldo ergebende Betrag ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu zerlegen.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 m.W.v. 24. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 4 ZerlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2016 | Artikel 17 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ZerlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZerlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZerlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZerlG Unmittelbare Steuerberechtigung (vom 01.01.2013)
... Euro nicht übersteigt oder soweit der zu überweisende Betrag nach den §§ 2 bis 6 zerlegt worden ist. (3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1 ... (4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Körperschaftsteuer (§§ 2 bis 6) und über die Zerlegung der Lohnsteuer (§ 7) bleiben ...
§ 3 ZerlG Zerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer
... oder weggefallen sind, so ist die Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (§ 4 ) oder der verbleibenden Körperschaftsteuer aufzuheben. (4) Liegen nach einer ...
§ 5 ZerlG Abrechnung der Zerlegung (vom 24.12.2016)
... (2) Auf Teilzahlungen auf die verbleibende Körperschaftsteuer findet § 4 entsprechende Anwendung, sobald die Zahlungen mindestens 500.000 Euro betragen. Die ...
§ 6 ZerlG Verfahrensrechtliche Vorschriften (vom 01.01.2012)
... (6) Ansprüche auf Abrechnung und aus der Abrechnung nach § 4 Abs. 1 verjähren zehn Jahre nach Bestandskraft des letzten für den Veranlagungszeitraum ...
§ 12 ZerlG Anwendung (vom 24.12.2016)
... Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. (3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. Dezember ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 17 AmtsHRLÄndUG Änderung des Zerlegungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Sofern die Voraussetzungen für eine ... 3. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. Dezember ...
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