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Änderung § 2 PrüfV vom 23.07.2015
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§ 2 PrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 2 PrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 18 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Berichtszeitraum | |
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 289 Abs. 2 Nr. 1 und des § 315 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen. | (Text neue Fassung) (2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 285 Nummer 33 und des § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen. |
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 2, auf den Bilanzstichtag zu beziehen. |
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