Änderung § 21a PrüfV vom 23.07.2015

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§ 21a PrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 21a PrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 18 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.




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