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Erster Abschnitt - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Art und Umfang der Berichterstattung



(1) Der Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes nach den §§ 321 und 341k des Handelsgesetzbuchs muß so übersichtlich und vollständig sein, daß aus ihm die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Versicherungsunternehmens mit hinreichender Klarheit ersichtlich sind.

(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.

(3) Im Rahmen der Erläuterung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung gemäß § 321 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind auch Angaben darüber zu machen, ob Zwischenprüfungen oder Vorprüfungen durchgeführt worden sind.

(4) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6, 11 und 16 sind nicht auf Unternehmen anzuwenden, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben und nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben; die Pflicht zur Berichterstattung über Unternehmensverträge nach den §§ 291, 292 des Aktiengesetzes bleibt im Hinblick auf § 5 Abs. 1 unberührt.

(5) Der Konzernprüfungsbericht muß Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage des Konzerns vermitteln. Absatz 4 gilt entsprechend. Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Versicherungsunternehmens kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.

(6) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluß und der Lagebericht in der vom Abschlußprüfer bestätigten Fassung sowie eine Ausfertigung oder Ablichtung der unterschriebenen Vollständigkeitserklärung beizufügen, soweit der Abschlußprüfer eine solche vom geprüften Unternehmen eingeholt hat.


§ 2 Berichtszeitraum



(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr).

(2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 285 Nummer 33 und des § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen.

(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 2, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.




§ 3 Vergleiche und Verweisungen



Die geschäftliche Entwicklung des Versicherungsunternehmens oder Konzerns ist für das Berichtsjahr und das Vorjahr unter Gegenüberstellung der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der sonstigen sie kennzeichnenden Zahlen zu erläutern. Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.