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Vierter Abschnitt - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift
§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 22 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung

Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift

§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz


§ 21a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Juli 2015

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§ 22 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.



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