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Änderung § 15 AnlEntG vom 30.06.2009
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§ 17 AnlEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 15 AnlEntG n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 |
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(Text alte Fassung) § 17 Bußgeldvorschriften | (Text neue Fassung)§ 15 Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 den Jahresabschluß mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder b) eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt. |
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