Tools:
Update via:
§ 15 - Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 15 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Text in der Fassung des Artikels 2 DGSD-Umsetzungsgesetz G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 786 m.W.v. 3. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 15 AnlEntG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 03.07.2015 | Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786 |
aktuell vorher | 30.06.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528 |
aktuell | vor 30.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 AnlEntG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlEntG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... § 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 15 Bußgeldvorschriften § 16 Zwangsmittel § 17 Zeitlicher ... 1 bis 4 mit der Entschädigungseinrichtung des Herkunftsstaats zusammen." 16. § 15 wird § 13 und wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ... Einrichtungen im Sinne des § 12" werden gestrichen. 18. § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Bußgeldvorschriften (1) ... gestrichen. 18. § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst: „ § 15 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... in den Fällen der Absätze 1 bis 4 zusammen." 12. In § 17 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6593/a91610.htm