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§ 2 - 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (9. StVOAusnV k.a.Abk.)
V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3171; zuletzt geändert durch Artikel 481 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 9233-1-3-9 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 22.10.1998; FNA: 9233-1-3-9 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 2
Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach § 1 Nr. 2 dieser Verordnung ist die Bestätigung einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwertig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind und die Bestätigung in deutscher Sprache erstellt wurde oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt und während der Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO V. v. 25. April 2008 BGBl. I S. 780 m.W.v. 14. Mai 2008
Frühere Fassungen von § 2 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.05.2008 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 25.04.2008 BGBl. I S. 780 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 9. StVOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. StVOAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 780
Artikel 1 4. StVOAusnV9ÄndV
... Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern eines amtlich anerkannten ...
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